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   BVerwG, 02.10.1959 - IV C 54.58   

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https://dejure.org/1959,1239
BVerwG, 02.10.1959 - IV C 54.58 (https://dejure.org/1959,1239)
BVerwG, Entscheidung vom 02.10.1959 - IV C 54.58 (https://dejure.org/1959,1239)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Oktober 1959 - IV C 54.58 (https://dejure.org/1959,1239)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.09.1957 - IV C 240.55
    Auszug aus BVerwG, 02.10.1959 - IV C 54.58
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. u.a.Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 240.55 in RLA 57, 365; ZLA 58, 30; NJW 58, 396 - undUrteil vom 23. August 1956 - BVerwG IV C 234.55 in ZLA 57, 11 und RLA 57, 11 -), daß kriegsbedingte Umstände bei der Beurteilung lastenausgleichsrechtlich erheblicher Tatbestände auszuscheiden haben.
  • BVerwG, 23.08.1956 - IV C 234.55
    Auszug aus BVerwG, 02.10.1959 - IV C 54.58
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. u.a.Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 240.55 in RLA 57, 365; ZLA 58, 30; NJW 58, 396 - undUrteil vom 23. August 1956 - BVerwG IV C 234.55 in ZLA 57, 11 und RLA 57, 11 -), daß kriegsbedingte Umstände bei der Beurteilung lastenausgleichsrechtlich erheblicher Tatbestände auszuscheiden haben.
  • BVerwG, 01.10.1963 - III C 221.60

    Rechtsmittel

    § 22 Abs. 2 FG hat, wie das Bundesverwaltungsgericht schon früher ausgesprochen hat (Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 54.58 -), überwiegend einen steuerethischen Hintergrund; er soll vor allem sicherstellen, daß der Geschädigte, der durch Nichtabgabe einer Vermögenserklärung in der Vergangenheit steuerliche Vorteile genossen hat, die Folgen seines Verhaltens auch gegen sich gelten lassen muß, wenn sich sein Verhalten in anderem Zusammenhang zu seinen Ungunsten auswirkt (Urteile vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 198.56 -, vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 54.58 - sowie Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 22 FG Anm. 1).
  • BVerwG, 11.05.1965 - III C 135.63

    Rechtsmittel

    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß schlechthin kriegsbedingte Umstände bei der Beurteilung lastenausgleichsrechtlich erheblicher Tatbestände auszuscheiden hätten, ist rechtsirrtümlich; sie findet in dieser Allgemeinheit auch keine Stütze in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des IV. Senats vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 54.58 -.
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